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AGB.

Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen der Rent a Green GmbH

Vertragsparteien sind nachfolgend als Vermieter und Mieter bezeichnet. Auch mehrere Mieter bzw. berechtigte Fahrer werden nachfolgend als „Mieter“ bezeichnet. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter.

I. Nutzung des Mietfahrzeuges

Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personengeführt werden. Voraussetzung ist immer, dass der Mieter im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

1. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und / oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und / oder Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichem, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

II. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweiligen Preisliste des Vermieters festgeschriebene Mietpreis gemäß Aushang. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zu leisten. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus beinhaltet der Mietpreis optional die jeweils ausgewählte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gem. IV Nr. 2 durch welche die Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall auf die auf dem Vertragsformular vermerkte Selbstbeteiligung beschränkt ist.

2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten nebst Zubehör in der Vermieterfiliale zurückzugeben. Außerhalb der Geschäftszeiten ist die Fahrzeugrückgabe nur aufgrund einer schriftlichen Sonderabmachung gestattet. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.

3. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Für jeden Tag der Verlängerung ist gemäß der Preisliste gültigen Tagespreis zu entrichten. Bei nicht genehmigter, verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter zur Entrichtung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vorgenannten Mietpreises verpflichtet.

4. Der Zustand des Fahrzeuges und etwaige Verschlechterungen sind bei Rückgabe schriftlich festzuhalten. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, dem Mieter die Kosten einer wegen Verschlechterung des Fahrzeuges notwendigen Instandsetzung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

5. Ist dem Mieter die Rückgabe des Fahrzeuges aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

III. Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Werden bei Übergabe des Fahrzeuges erkennbare Mängel oder bei Nutzung des Fahrzeuges versteckte Mängel festgestellt, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ist dem Vermieter die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vor Mietbeginn nicht möglich, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Bagatellschäden oder wenn der Mieter das Mietfahrzeug in Kenntnis der Mängel in Gebrauch nimmt.

2. Im Mietpreis des Fahrzeuges ist eine Haftpflichtversicherung mit im Zulassungsland üblicher Deckungssumme enthalten. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Mieter. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Vereinbart der Fahrzeugmieter eine nach dem Leitbild der Teilkaskoversicherung (TV) i. S. d. AKB, so umfasst diese zudem Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (VK) i. S. d. AKB, so umfasst diese zudem Schäden, die durch selbst verschuldete Unfälle, Parken und durch Unfallflucht des Unfallgegners anstehen.
Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- oder Vollkaskoversicherung ist die Haftung des Mieters im Schadensfall auf die Höhe der auf dem Vertragsformular vermerkten Selbstbeteiligung reduziert, sofern die Haftungsbefreiung nicht analog der AKB durch die Schadensart oder ein Verschulden des Vermieters gem. VI ausgeschlossen ist.
Auf Wunsch des Mieters wird der Vermieter ihm gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenversicherung vermittelt. Die Kosten dafür sowie die Deckungssumme für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer Insassenversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung des Entgeltes für die Insassenunfallversicherung.

3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und / oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten wenn der Mieter zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters für den Reparaturauftrag eingeholt hat. Für Kleinstreparaturen, welche tatsächlich weniger als 50,00 € betragen, ist das vorherige Einverständnis des Vermieters nicht notwendig, wenn den Mieter an den Schäden kein Verschulden trifft. Der Vermieter erstattet die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit nicht der Mieter einstandspflichtig ist.

4. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, gleichgültig auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, usw.) gestützt sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen gleich.

IV. Mieterpflichten

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug das Fahrzeug zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Fahrzeug abzuräumen.

2. Der Mieter hat das Fahrzeug unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, die nicht bereits im Mietvertrag vermerkt sind, dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten entfällt das Rechts des Mieters diese Mängel gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

3. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall bzw.
Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnis Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich vom Vermieter zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten, so erlischt eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet vollumfänglich für die entstandenen Schäden.

4. Unbeschadet von der Halterseigenschaft des Vermieters hat der Mieter gemäß § 25a StVG die Kosten für Halt- und Parkverstöße selbst zu tragen. Sollten die Ordnungsbehörden den Vermieter zur Begleichung derartiger Kosten heranziehen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von diesen freizustellen und bereits gezahlte Ordnungsgelder und Verfahrenskosten zu erstatten. Für jeden Strafzettel erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 €. Des Weiteren ist er zur alleinigen Entrichtung aller Mautgebühren verpflichtet, die auf Grundlage des Autobahnmautgesetzes, der der Mauthöheverordnung oder der LKW-Maut-Verordnung während der Nutzung des Mietfahrzeuges erhoben werden.

Sollten der Mautgläubiger oder vom diesem mit der Einziehung der Mautschuld beauftragte Dritte den Vermieter zur Begleichung von Mautgebühren für die jeweilige Mietdauer heranzuziehen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von diesen freizustellen und bereits gezahlte Mautgebühren zu erstatten.

5. Dem Vermieter ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeuges ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglich vom Eigentum des Vermieters am Fahrzeug in Kenntnis zu setzen.

6. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt das Fahrzeug zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. besichtigen oder untersuchen zu lassen.

V. Haftung des Mieters

1. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden uneingeschränkt.

Für von Ihm schuldhaft verursachte Schäden haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsreduzierung in voller Höhe, wenn ihm eine Obliegenheitsverletzung nach dem Leitbild der Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung zu Last fällt. Als Obliegenheitsverletzung gelten insbesondere das Nichthinzuziehen der Polizei bei einem Unfall, das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und – breiten sowie das Führen des Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit etwa infolge Alkohol- oder Drogeneinflusses. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug oder an Rechtsgütern Dritter, die bei der Benutzung des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck, durch nicht gesichertes Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Auch im Falle einer verspäteten Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe.

2. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Höhe für Schäden, die ein unberechtigter Fahrer während der Mietzeit verursacht, wenn ihn an der Nutzung der Mietsache durch den unberechtigten Fahrer ein Verschulden trifft.

3. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten verletzt, so haftet er ebenfalls voll, wenn nicht die Verletzung der vorgenannten Pflichten ohne Einflüsse auf die Feststellung des Schadenfalles geblieben ist.

4. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften als Gesamtschuldner.

VI. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt die Verjährung mit Einsichtnahme des Vermieters in die polizeiliche Ermittlungsakte, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.

VII. Zahlungsbedingungen, Kaution und Stornoregelung

Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

Die Kaution beträgt die Höhe der Selbstbeteiligung. Mit dieser Summe wird die im Buchungsvorgang hinterlegte Kreditkarte des Mieters belastet.

Bis zu 24 Stunden im Voraus kann der Mieter seine Buchung stornieren. Bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden im Voraus trägt der Mieter 80% der Gesamtkosten, der von ihm stornierten Buchung.

VIII. Kündigung

1. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen zur Nutzung überlässt, das Fahrzeug ohne ausdrücklich Genehmigung des Vermieters außerhalb Bundesrepublik Deutschland nutzt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

2. Der Mieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ihm die Nutzung des Mietobjektes aufgrund eines Totalschadens, Abhandenkommens oder aufgrund des Fortfalls der Gebrauchstauglichkeit dauerhaft nicht möglich ist.

IX. Datenschutz

Der Mieter ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten durch den Vermieter für die Dauer der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der magenfreien Rückgabe der Mietsache bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung festgestellter Schäden einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzes. Bei Angabe falscher Personendaten, zumindest seit 24 Stunden nicht erfüllten Rückgabeverpflichtungen oder bei Erhalt nicht einlösbarer Schecks oder Wechsel ist der Vermieter zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß §§ 27 ff BDSG berechtigt.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitzt des genannten Vermieters. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über internationale Rechtsgeschäfte und zwar auch dann, wenn der Mieter seinen Sitz im Ausland hat.

2. Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellten Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht in Bensheim bzw. Landgericht in Darmstadt. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XI. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

2. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.